Den Namen des Rechtes würde man nicht kennen, wenn es das Unrecht nicht gäbe.
(Heraklit)

Kosten

Unser Ziel

Die Kostensicherheit und Kostentransparenz vor Mandatsübernahme ist unserer Ansicht nach für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant sehr wichtig. Unser Ziel ist es daher, dass vor Übertragung des Mandats sowohl für den Mandant als auch für den Anwalt größtmögliche Kostentransparenz bestehen sollte. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sollte nicht durch die Sorge des Mandanten beeinträchtigt werde, am Ende eines Mandats Anwaltskosten in nicht kalkulierbarer Höhe gegenüber zu stehen. Sprechen Sie mit uns. Wir erörtern mit Ihnen die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit. Wir wägen mit Ihnen im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Gerichtskosten und Anwaltskosten gegenüber dem Prozessrisiko ab, damit Sie einen Rechtsstreit auch wirtschaftlich betrachten und  kalkulieren können.

Rechtsschutzversicherungen

Sollten Sie über eine private oder gewerbliche Rechtsschutzversicherung verfügen, sind je nach Art und Umfang des Rechtsschutzversicherungsvertrages weite Teile u.U. entstehender anwaltlichen Gebühren abgedeckt. Es gibt eine Vielzahl von Rechtsschutzversicherungen in Deutschland. Wir arbeitet mit allen Rechtsschutzversicherungen vertrauensvoll zusammen.

Folgendes sollten Sie beachten: nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen haben Sie die freie Anwaltswahl. Rechtsschutzversicherungen können allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen.

Grundsätzliches

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsanwälte sind gem. § 49 b Abs. 1. S.1 Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO) grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, für ihre Tätigkeit mindestens die Gebühren nach dem RVG zugrunde zu legen. Geringere Gebühren dürfen also grundsätzlich nicht verlangt werden. Lediglich in aussergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschal- oder Zeitvereinbarungen getroffen werden, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind. Anstatt die Vergütung nach dem RVG zu berechnen, kann zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber auch eine Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG) getroffen werden.

Das RVG kennt Wertgebühren und Rahmengebühren. Im Falle von Wertgebühren sind Gegenstandswert und Gebührensatz im RVG festgeschrieben. Der Rechtsanwalt hat bei Bestimmung der für seine Tätigkeit entstehenden Gebühren also keinen Ermessensspielraum. Werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, vor Annahme des Mandats auf diesen Umstand hinzuweisen (§ 49 b Abs. 5 BRAO). Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 I RVG). Wird der Rechtsanwalt z.B. mit der Geltendmachung einer Geldforderung beauftragt, bildet der Wert der Forderung den Gegenstandswert.

Wenn es Ihre wirtschaftliche Lage eigentlich nicht zulässt, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen oder aussergerichtlich vertreten zu lassen, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Wenn Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, bedeutet dies, dass der Rechtsanwalt lediglich eine Beratungshilfegebühr in Höhe von € 15,- (Nr. 2500 VV-RVG) von Ihnen fordern kann, die übrigen Kosten werden  von der Staatskasse getragen. Voraussetzung für Bewilligung der Beratungshilfe sind, der Antragsteller kann die Kosten einer Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst aufbringen, es besteht keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit und die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig. Sie können aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Beratungshilfe beanspruchen, wenn Sie über ein “einzusetzenden Einkommen” von maximal 15,- € monatlich verfügen.

In arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz besteht gegen die gegnerische Partei selbst im Falle vollständigen Obsiegens kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Etwaige Ansprüche gegen die eigene Rechtsschutzversicherung werden davon nicht berührt.

Eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzersicherung kann auch durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser ist allerdings berechtigt, hierfür Gebühren zu nehmen. Gegenstandswert der Einholung der Deckungszusage sind die voraussichtlichen Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits für die erste Instanz (ggf. abzüglich einer Selbstbeteiligung des Auftraggebers). Zugrunde zu legen sind die Anwaltskosten beider Parteien und die Gerichtskosten.

Zum Abschluss

Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, gleichwohl anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch diese Tätigkeit hier im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen. Es sollte auf beiden Seiten Kostensicherheit bestehen. In einer Vielzahl von Fällen ist die Gegenseite zudem verpflichtet, die Kosten der anwaltlicher Vertretung zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Kriegesmann

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